Ausschankverbot an offensichtlich Betrunkene

Ausschankverbot an offensichtlich Betrunkene 25. März 2023

Antrag zum Gastrogesetz                          Christian Stricker - 17. März 2023

Der Paragraph 19 Ausschankverbot soll gemäss des Entwurfs des Regierungsrates wieder ins Gastro-Gesetz eingefügt werden: «Der Ausschank von alkoholischen Getränken an offensichtlich betrunkene Personen ist verboten.»

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin, geschätzte Damen und Herren,

Der Regierungsrat vereinfachte den Paragraph 19 «Ausschankverbot» so, dass er «eindeutiger und klarer geregelt ist».

«Der Ausschank von alkoholischen Getränken an offensichtlich betrunkene Personen ist verboten».   Die vorberatende Kommission strich ihn dann ganz. Vereinfachungen sind grundsätzlich zu begrüssen. Aber in wirklich sensiblen, gefährlichen, zu oft fatalen Themen braucht es klare Signale.

Deshalb stellen wir den Antrag, dass der Paragraph 19 wie von der Regierung vorgeschlagen, im Gastro-Gesetz bleibt.

Gesetzgebung in anderen Kantonen.

Es interessierte mich dabei, wie das die anderen Kantone lösen. Tatsächlich gibt es Kantone, vor allem Bergkantone die diesbezüglich keine Regelung haben.

Auf der anderen Seite sind es 19 Kantone, die sagen: «Verboten sind die Abgabe oder der Verkauf alkoholischer Getränke an Betrunkene oder an offensichtlich Betrunkene». Da ist ein roter Faden in der Gesetzgebung, den wir nicht aufgeben dürfen.

Begründung:

  1. Regierungsrätin Cornelia Komposch, sie äusserten sich anlässlich der letzten Sitzung im Sinn von: «Ich kann damit leben, wenn dieser Paragraph gestrichen wird.» Verschiedene andere Leute können nur schwer damit leben. Denn wenn einem offensichtlich Betrunkenen weiter Alkohol ausgeschenkt wird, so kann das fatale Konsequenzen haben, für den direkt Betroffenen oder Dritte. Der Regierungsrat weist in seiner Botschaft auf Alkoholfolgeprobleme hin im Sinn von «Schlägereien, Fahren in fahrunfähigem Zustand bis hin zum Koma-Trinken von Jugendlichen». «Die bisherige Regelung solle deshalb nicht gänzlich aufgegeben werden.»

Wann wird es das erste Gerichtsurteil geben, in dem es um «Gefährdung des Lebens» geht in Zusammenhang mit einem verantwortungslosen, unethischen Abfüllen eines offensichtlich Betrunkenen? Die Wirte sollten sich da nicht so sicher sein. Sie bewegen sich so oder so in einer sehr heiklen Situation, wenn sie offensichtlich Betrunkenen weiter Alkohol ausschenken.

Da hinein verbalisiert der Paragraph 19 die ohnehin vorhandene Verantwortung des Wirtes. Eine Verantwortung in einem echt lukrativen Geschäft. Es ist nicht einfach, der Versuchung zu widerstehen, gerade über das Ausschenken von möglichst viel Alkohol die Kasse zu füllen. Wahrscheinlich haben bereits alle von uns abendliche Veranstaltungen erlebt, an denen die Zeit zwischen den Gängen stark in die Länge gezogen wird und sehr oft gefragt wird, ob nicht noch etwas Wein nachgeschenkt werden darf. «Wirte, ihr habt Verantwortung!» Es ist nichts als fair, diese Verantwortung den Wirten sichtbar zu machen.

  1. Von einer anderen Seite betrachtet, ist der Paragraph 19 eine Stärkung des Rückgrats verantwortungsvoller Wirte. Je emotionaler eine Situation ist, umso wichtiger sind klare Signale. Es ist eine Hilfe, wenn ich gegenüber einer offensichtlich betrunkenen Person mit einfachen Worten sagen kann: «Ich darf dir nichts mehr geben. Es ist verboten.» Viele von uns wissen oder erahnen, wie stark Selbst- und Fremdwahrnehmung gerade bei Betrunkenen auseinanderklaffen. Ein Bekannter mit Alkoholproblemen machte mir sichtbar, dass er die Dynamik «de Töllscht isch de Völlscht» nur zu gut kenne. Da hinein brauche ich keine langen Erklärungen, sondern Klartext. Ich brauche eine möglichst klare, natürliche Grenze und markiere sie: «für offensichtlich Betrunkene gibt es nichts mehr.» Nicht zuletzt jungen Wirten gegenüber ist diese Verhältnis-Prävention, diese Klärung zu gönnen.
     
  2. Die Fassung des Regierungsrates hat bewusst die Präzisierung «offensichtlich» dazu genommen. Es ist nachvollziehbar, dass die Kommission darüber diskutierte, dass es nicht in jedem Fall ersichtlich ist, ob ein Gast betrunken ist oder nicht.
    «Offensichtliche Betrunkenheit» ist im Gegenzug allgemein wahrnehmbar. Da kann ich Zeugen dazunehmen bei der Beurteilung. Die nötige Auslegung des Gesetzes wird damit um einiges einfacher. 

     
  3. Der Paragraph 19 kann als eine Art «Qualitäts-Sicherung» verstanden werden. Er kann interpretiert werden im Sinn von: «Wir haben in unseren Gastro-Betrieben keinen Wildwuchs. Wir legen den Finger darauf, dass die Gäste nicht abgefüllt werden mit dem Ziel, möglichst viel Umsatz zu generieren. In unseren Gastro-Betrieben wird sorgfältig gearbeitet. Es wirkt vertrauenserweckend, wenn ich weiss, dass offensichtlich Betrunkenen nichts mehr gegeben werden darf und nichts mehr gegeben wird.

In Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch mit derart fatalen Konsequenzen auf verschiedensten Ebenen ist auch nur ein kleiner Unterschied in Form eines definierten Ausschankverbots für offensichtlich Betrunkene von elementarer Wichtigkeit. Lasst uns gerade hier klare Signale geben.

Aus diesen Gründen beantragen wir, den Artikel 19 gemäss der regierungsrätlichen Fassung wieder aufzunehmen. Danke für ihre Unterstützung.

Christian Stricker
Kantonsrat EVP

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