Vernehmlassung Waldgesetz

Vernehmlassung Waldgesetz 2. Mai 2022

Vernehmlassung des Waldgesetzes

Paragraph 33 Ziffer 2 ergänzen: "Finanzhilfen für die forstliche Infrastruktur kann der Kanton im Rahmen von Einzelprojekten gewähren, sowie für die Sensibilisierung der Bevölkerung zu den Waldleistungen.

Begründung: 

Die aktuelle Gesetzesrevision hat sich darauf konzentriert, das Gesetz zu bereinigen. Um "die klimaorientierte Waldbewirtschaftung zu fördern", gilt es auch mutig neue Bereiche ins Auge zu fassen. Die Sensibilisierung der Bevölkerung geschieht bereits heute. Revierförster finden Zeit, um zum Beispiel Schulklassen zu unterrichten. Hier über den Bereich "Finanzhilfen" die Sensibilisierung beim Namen zu nennen, gibt aber ganz neue Möglichkeiten. Denn nur wenn die Generation von morgen den Wald kennt, Veränderungen wahrnimmt, ihn schätzt, so wird er sich auch einbringen, um den Wald zu schützen und das eigene Verhalten im einen oder anderen Punkt "klimaorientiert" anzupassen.  

Anpassung im Artikel 14 

Velofahrer und Wanderer

Das Veloverbot auf unbefestigten Wegen für Velofahrer durchzusetzen tönt zwar gut im Sinne von "Der Vollzug wird gestärkt". In Tat und Wahrheit wird ein enormes Konfliktpotential geöffnet. Der "Thurgauer Biker" kennt die Ko-Existenz zwischen Wanderern und Velofahrern, die zum Beispiel im Kanton Graubünden bestens funktioniert. Gleichzeitig wurde bisher im Kanton Thurgau eine Ko-Existenz zu weiten Teilen gelebt. Es gibt Routen, wie dem See entlang, auf denen das Velofahren explizit verboten wird. In anderen Regionen - wie dem Tannzapfenland ist es selbstverständlich, dass auch auf unbefestigten Wanderwegen mit der nötigen Rücksicht gefahren werden darf.

Theoretisch ist das Durchsetzen von Bussen anschliessend an die aktuell geplante Gesetzesrevision möglich. Technisch ist enormer Aufwand nötig, da der Biker jedem Polizisten oder ausgebildeten Förster punkto Tempo überlegen ist. Sprich: Der Velofahrer, der aus Goodwill stoppt, kann bestraft werden. Der Biker, der weichen will, wird zu 90% Erfolg haben, insbesondere, da er kein Schild an seinem Fahrrad hat, mit dessen Hilfe der Fahrer eindeutig bestimmt werden kann. In der Konsequenz wird es Fussgänger geben, die ihr Recht mit anderen Mitteln durchsetzen wollen, wie grossen Ästen auf den Wegen oder sie versuchen sich Velofahrern in den Weg stellen. Das kommt nicht gut!

Was schlagen wir vor, um hier einen Schritt weiter zu kommen?

Paragraph 14 soll wie folgt angepasst werden: 

Ziffer 1: Abseits von Waldstrassen und befestigten Waldwegen sind das Fahren von motorisierten Fahrzeugen zu nichtforstlichen Zwecken und das Reiten verboten.

Ziffer 2: Die Gemeinde kann mit Zustimmung der betroffenen Waldeigentümer und des Kantons spezielle Rad- und Bikewege oder Bikeparks ausscheiden,  Reitwege bewilligen, oder explizit auf unbefestigten Wegen oder in speziellen Regionen das Velofahren verbieten.

Ziffer 3: "Der Kanton definiert mit Einbezug von Interessenvertretern ein Grundangebot mit gemeindeübergreifenden Bikerouten, Reitwegen und Bikeparks und passt das Netz periodisch an."   

Begründung:

  • Durch den Zusatz «von motorisierten Fahrzeugen» wird ein Kompromiss angeboten, bei dem mit Muskelkraft betriebene Velos bevorzugt werden. Unter Umständen ist dieser Kompromiss auch in Velokreisen mehrheitsfähig, da ja ausgeschiedene Bikewege und Bikeparks für alle offenstehen.
  • Mit dieser Lösung kann in wirklich sensiblen Gebieten das Velofahren verboten und auch kontrolliert werden. Eine Konzentration der Kräfte ist damit möglich und entsprechend steigt auch die Chance der Durchsetzung stark an.
  • Der Kanton bekommt damit einen neuen Auftrag, einen Auftrag, der in Kombination mit Paragraph 2 Türen öffnet für innovative Lösungen, bei denen nicht das Problem im Vordergrund steht, sondern eine Weitung des Handlungsspielraums für eine Bevölkerung, die dringend mehr Bewegung braucht in einem Kanton Thurgau, der äusserst interessant ist für Wanderer und Velofahrer. Wenn der Kanton Verantwortung übernimmt für dieses Grundangebot, so macht es Sinn, wenn er in der Konsequenz auch Verantwortung und Kosten übernimmt u.a. für die Beschilderung.

Uns als EVP Thurgau ist es wichtig, innovative kreative Lösungen zu finden. Deshalb beantragen wir, den Paragraph 14 in Zusammenhang mit der aktuellen Gesetzesrevision gemäss unseren Vorschlägen anzupassen.

Christian Stricker

Co-Präsident EVP Thurgau

#Wald
#Biken